2009-10-30
Die abberufenen Geschäftsführer der Gesellschaft GmbH haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch wenn sie in dem früheren Handelsregister B [RHB] als eingetragen stehen. Die im Art. 299 des poln. HGGB bezeichnete Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft GmbH tragen diejenigen Personen, die Geschäftsführer waren, als die von der Gesellschaft nicht gesicherte Forderung fällig wurde und gleichzeitig, als der Insolvenzantrag der Gesellschaft angemeldet wurde.
Frau I.S-C und Herr M.S. waren in Jahren 1998-2003 Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft GmbH "W". Im April 2003 haben sie ihre Anteile an der Gesellschaft veräußert und wurden durch neue Gesellschafter von der Geschäftsführung der Gesellschaft wirksam abberufen. Seit dem Augenblick ihrer Abberufung von der Geschäftsführung hat die Gesellschaft "W" die Rückzahlung der Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft "P" für die Mietzinsen eines Gewerberaums (Büros) abgebrochen. Darüber hinaus hat die neue Geschäftsführung der Gesellschaft "W" weder Änderungen der Eintragung über die Änderung der Geschäftsführung ins Handelsregister B [RHB] vorgenommen noch die Gesellschaft ins Landesgerichtsregister eingetragen, was laut Vorschriften bis Ende des Jahres 2003 hätte erfolgen sollen.

Anschließend hat die Gesellschaft "P" die Gesellschaft "W" wegen nicht bezahlter Mietzinsen verklagt und hat den Prozess gewonnen.

In Anbetracht der unwirksamen Vollstreckung aus dem Vermögen der Gesellschaft "W" hat die Gesellschaft "P" beschlossen, die Geschäftsführer der Gesellschaft "W" gemäß Art. 299 § 1 des poln. HGGB zu verklagen. Wegen unerfüllter Anmeldepflichten durch die neue Geschäftsführung der Gesellschaft "W" waren im Handelsregister B (Register für Handelsgesellschaften, das vor der Entstehung des Landesgerichtsregisters galt) als Geschäftsführer immer noch Frau I.S-C. und Herr M.S. eingetragen. Sie wurden dementsprechend verklagt. Das Amtsgericht Szczecin-Centrum in Szczecin hat für die ehemaligen Geschäftsführer ein ungünstiges Urteil ergehen lassen und es damit begründet, dass die Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt entstand, als sie ihre Funktion als Geschäftsführer ausübten, das Gericht hat außerdem falsch angenommen, dass nach ihrer Abberufung keine neue Geschäftsführung ernannt wurde, somit hat die Tatsache, dass Frau I.S-C. und Herr M.S. immer noch im Handelsregister B eingetragen sind, entscheidende Bedeutung.

Infolge einer durch die Kanzlei abgefassten Berufung hat das Bezirksgericht in Szczecin (Aktenzeichen VIII Ga 129/09) die Klage der Gesellschaft "P" abgewiesen und hat zugunsten der Gesellschaft "P" nur ein geringes Teil ihres Anspruchs zuerkannt, das den Zeitraum umfasst, in dem Frau I.S-C. und Herr M.S. tatsächlich Geschäftsführer waren. Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass sie für die Nichterfüllung der Anmeldepflichten durch die Nichteintragung der Änderungen in den Organen der Gesellschaft "W" ins zuständige Handelsregister durch die neue Geschäftsführung keine Verantwortung tragen.

Das Bezirksgericht hat der in der Berufung beinhalteten Argumentation von Frau I.S-C. und Herrn M.S. Recht gegeben und hat die Klage zum größten Teil abgewiesen.